Volltext: Asega-Buch

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* Asega Buch.

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Einleitung zu dem neunten Abschnitte.

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Die Geistliche Jurisdiction in Friesland war unter den Bischoͤfen von Uetrecht, Muͤnster
und Bremen getheilt. In Friesland waren daher drei besondere Geistliche⸗ oder Kirchenge⸗
setze. Das Uetrechtsche Sendrecht (jus synodale, geistliche Recht, s. F. 4,16)
galt in dem Sprengel des Bischofs von Uetrecht, welcher sich uͤber das Westerlauersche
Friesland und einen Theil des angraͤnzenden Groͤningerlandes erstreckte. Es ist das um—
staͤndlichste Sendrecht, welches wir haben. Wir treffen es in dem Altfr. E. R. S. 201
bis 260, und in Winshémii Chron. van Vriesland S. 100 — 104 an. Eigent—
lich sind es zwei Sendrechte, wovon das eine die Ueberschrift hat: Hyr bighint dat
Syndriucht in't Chemeen, und das andere: Hyr bighinneét da Syndriuchta. Ent—
weder enthielt ersteres die allgemeinen, und letzteres besondere kirchliche Gesetze, die nach ge⸗
troffenen Concordaten fuͤr einzelne Gauen errichtet waren; oder letzteres war eine juͤngere
und naͤhere Bestimmung des aͤltern und allgemeinen Sendrechtes. Dieses Sendrecht belehrt
uns, daß der Bischof alle vier Jahr entweder selbst in seinen Sprengel kommen, oder
doch seinen bevollmaͤchtigten Chor⸗ oder Weihbischof absenden mußte, um das Sad
richt zu hegen. Es wurde also um das vierte Jahr ein foͤrmliches und feierliches Send —
richt gehalten. Sechs Wochen vorher erließ der Bischof eine oͤffentliche Publication und
ein allgemeines Friedensgebot. Dieses Sendgericht wurde in jeder Hauptkirche gehalten, wo
sich alle eingepfarrte Hausvaͤter einfinden mußten. Nach Eroͤfnung des Sendgerichtes muß—
ten die Kirchvoͤgte von dem Zustande der Kirche und der Gebaͤude referiren, und von der
Einnahme und Ausgabe Rechnung ablegen. Dabei wurde genau nachgeforscht, ob die
Zehnten gehoͤrig entrichtet, die zu gewissen Jahreszeiten faͤlligen Kirchenopfer eingegangen,
und die Beichtpfenninge gezahlt worden. Die Schulzen waren angewiefen, alle vorgefallene
And vor den Sendstuhl gehoͤrende Verbrechen anzuzeigen. Die eigentliche Ruͤge oder An—
klage geschah durch besonders angesetzte Geschworne. Die, vor den Sendstuhi gehoͤrenden
und hier gemeldeten, Verbrechen waren: Hurerei, Chebruch, Sodomie, Meineid,
Zauberei, Abgoͤtterei, Entheiligung der Feiertage, Kirchen- und Leichen ⸗— Belranbung,
und alle Vergehungen wider die Kirche und die Geistlichen. Da der Bischof, oder in des
sen Abwesenheit der bevollmaͤchtigte Weihbischof sich bis zur Beendigung aller dieser Ge—
schaͤfte nicht aushalten konnte; so wurden die ferneren Verhandlungen dem Dekane mit den
weltlichen Richtern uͤberlassen. — Außer- diesem feierlichen, um das vierte Jahr zu hal—
	        
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